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Aufnahmeantrag

SEPA-Basis-Lastschriftmandat

Satzung


Beschlossen anlässlich der Mitgliederversammlung am 23.09.2014

§ 1 Namen
Der Verein führt den Namen „Wassersportfreunde Burg e.V. 1924“
(WSF Burg e.V. 1924)

§ 2 Sitz des Vereins
Der Sitz des Sportvereines befindet sich in 39288 Burg, Am Kanal 20a.

§ 3 Registrierung
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Burg unter der Nummer VR 173.

§ 4 Zweck, Aufgaben, Grundsätze
Zweck des Vereines ist es, den Wassersport zu pflegen, für die Erhaltung und den Schutz der natürlichen Umwelt einzutreten und insbesondere Kinder und Jugendliche für diesen Sport zu interessieren und zu fördern.
Der Verein ist grundsätzlich politisch und konfessionell neutral.

§ 5 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Gliederung des Vereines

  1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen.
  2. Über die Gründung bzw. Schließung von Abteilungen entscheidet die Mitgliederkonferenz.
  3. Auf der Grundlage des § 30 BGB erhalten die Leiter der Abteilungen, ihre Stellvertreter und die Kassenwarte die Vertretungsvollmacht für die gewöhnlichen Geschäfte im Rahmen des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes sowie des Gemeinschaftslebens in den Abteilungen. Die Vertretungsmacht ist von zwei der Genannten gemeinsam auszuüben. Dabei setzen sie die gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung der Verkehrssicherheitspflicht sowie die Bedingungen des Versicherungsschutzes eigenverantwortlich durch.
  4. Die Abteilungen sind für die Umsetzung der für sie mit dem Haushaltsplan beschlossenen materiellen und finanziellen Mittel zuständig.
  5. Die Abteilungsleitungen werden alle zwei Jahre von der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt. Die Anzahl der Abteilungsleitungsmitglieder wird von den Abteilungen bestimmt. Die Abteilungen haben nach der Wahl die Zusammensetzung ihrer Leitung dem Vorstand innerhalb von drei Werktagen schriftlich mitzuteilen. Dies gilt ebenfalls für alle gefassten Beschlüsse der Abteilungsversammlung. Die Abteilungen halten im Jahr wenigstens eine Mitgliederversammlung ab. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung der Abteilung findet statt, wenn 15 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, diese bei der Abteilungsleitung beantragen.

§ 8 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:

    • ordentlichen Mitgliedern

    • fördernden Mitgliedern

    • Ehrenmitgliedern

  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person auf schriftlichen Antrag werden. Hierfür ist der Aufnahmeantrag des Vereins zu verwenden. Bei Minderjährigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Minderjährigen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet bei natürlichen Personen die Abteilungsleitung, bei juristischen Personen der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Entscheidungsträger nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Als förderndes Mitglied können natürlich Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen, auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden, die den Zielen des Vereins in besonderer Weise verbunden sind und seine Ziele fördert. Juristische Personen können durch ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten werden. Das fördernde Mitglied hat kein Stimmrecht.
  5. Mit dem Antrag auf ordentliche bzw. fördernde Mitgliedschaft erkennt der Bewerber, für den Fall seiner Aufnahme, die bestehende Satzung an. Ein Rechtsanspruch auf Vereinsaufnahme besteht nicht.
  6. Auf Vorschlag einer Abteilungsleitung oder des Vorstandes kann die Delegiertenkonferenz, in Würdigung hervorragender Verdienste, ordentliche Mitglieder und natürliche Personen, die nicht Mitglied des Vereines sind, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Abteilungsleitung. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von mindestens einem gesetzlichen Vertreter zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann auf Beschluss der Abteilungsleitung ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch die Abteilungsleitung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluss über den Ausschluss soll zwei Monate nach der letzten Mahnung erfolgen und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn die übrigen ausgeschöpft sind. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme zu geben. Hierzu ist das Mitglied, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen, schriftlich aufzufordern. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Beschwerde binnen drei Wochen nach Zustellung einlegen. Die Delegiertenkonferenz entscheidet endgültig.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, Gebühren oder Anteilen aus dem Vereinsvermögen.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:

    • an den Beratungen der Mitgliederversammlungen und ihrer Abteilungsversammlungen teilzunehmen (dies trifft jedoch nur für Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr zu).
    • vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle auf der Grundlage des durch den Landessportbund gewährten Umfanges zu verlangen.
    • das für alle Mitglieder vorgesehene Vereinsgelände sowie die allgemein genutzten Gebäude und Anlagen zu nutzen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

    • die Satzung und die Ordnungen des Vereins anzuerkennen.
    • im Vereinsinteresse zu wirken und alles zu unterlassen, was dem Zweck und dem Ansehen des Vereines entgegensteht.
    • bei Wechsel der Anschrift der jeweiligen Abteilungsleitung dies unverzüglich mitzuteilen.
    • in Streitfällen, die sich aus der Mitgliedschaft oder der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen ergeben, sind die Vereinsorgane für die Schlichtung zu nutzen.

§ 11 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Die Mitgliederversammlung findet auf Einladung durch den Vorstand statt, wenn Beschlüsse über eine Satzungsänderung, die Festlegung von Umlagen, die Neugründung bzw. die Schließung einer Abteilung oder die Auflösung des Vereins gefasst werden sollen. Diese dürfen nur behandelt werden, wenn das mit der Tagesordnung in der Einladung angekündigt wurde. Die Formalitäten der Einladung erfolgen wie bei der Einberufung der Delegiertenkonferenz, § 11, Pkt.2. Die Satzungsänderung und die Festsetzung von Umlagen, die Neugründung bzw. Auflösung einer Abteilung bedürfen der Zustimmung von 75% der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereines bedarf der Zustimmung von 90% aller stimmberechtigter Mitglieder.


  3. Die Delegiertenkonferenz

  4. Die Abteilungen wählen pro fünf angefangene Mitglieder einen Delegierten für die Delegiertenkonferenz. Die ordentliche Delegiertenkonferenz findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche Delegiertenkonferenz findet statt, wenn 15% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angebe der Gründe, diese beim Vorstand beantragen.

    1. Die ordentliche Delegiertenkonferenz ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

      • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
      • Entlastung des Vorstandes,
      • Genehmigung des durch den Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
      • Beschlussfassung der Finanz-, der Geschäfts-, der Beitrags-, der Wahl-, der Ehren- und der Haus- und Geländerordnung,
      • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
      • Entscheidung über den Widerspruch zu einem Ausschluss eines Mitgliedes,
      • Beschlussfassung über Anträge,
      • Wahl der Revisionskommission,
      • Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission,
      • Schlichtung von Streifällen bei Widerspruch,
      • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

    2. Die Einberufung der Delegiertenkonferenz erfolgt mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder mit einer Frist von 3 Wochen. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied 2 Wochen vor dem Termin an den Vorstand schriftlich gerichtet werden. Über deren Behandlung entscheidet die Delegiertenkonferenz.

      • Den Vorsitz der Delegiertenkonferenz führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Der Schriftführer führt das Protokoll. Darin sind Ort, Zeit, Anwesenheit, Rednerliste, Abstimmungsergebnisse und die Beschlüsse im bestätigten Wortlaut aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Diese Regelung gilt analog für den Vorstand.
      • Die Delegiertenkonferenz ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
      • Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmberechtigt sind die Delegierten mit Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Ehrenmitglieder, die als ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied des Vereines ernannt wurden.



  5. Der Vorstand

    1. Zuständigkeit des Vorstandes

    2. Der Vorstand leitet den Verein. Er hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Delegiertenkonferenz umzusetzen, das Vermögen des Vereines zu schützen und zu erweitern sowie die Tätigkeit zwischen den Abteilungen zu koordinieren.
      Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
      • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und der Delegiertenkonferenz sowie Aufstellung der Tagesordnung,
      • Aufstellung des Haushaltsplanes, Führung des Kassenbuches, Erstellung des Kassenberichtes.
      • Zur Organisation des Vereinslebens schlägt der Vorstand der Delegiertenkonferenz Ordnungen zur Beschlussfassung vor. Die Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen.
      • Der Vorstand hat das Recht an Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Er ist aus gegebenen Anlass berechtigt, eine Abteilungsversammlung anzuordnen bzw. einzuberufen.


  6. Revisionskommission

§ 12 Disziplinarmaßnahmen

  1. Pflichtverletzungen

  2. Disziplinarmaßnahmen

  3. Für die Ahndung von Verstößen gegen die Vereinsregeln sind:

  4. Wenn über den Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen den Verein verhängt werden, ist die zuständige Abteilung verpflichtet, die verhängten Sanktionen (z.B. Ordnungsgebühr) selbst zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied des Vereins verursacht worden, ist dieses verpflichtet, die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.

§ 13 Datenschutz
Zum Zweck der ordnungsgemäßen Mitgliederverwaltung und Betreuung per elektronischer Datenverarbeitung nimmt der Verein folgende personenbezogende Daten auf: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse. Ohne das Einverständnis des Mitgliedes zur Speicherung dieser Daten ist eine Aufnahme im Verein nicht möglich.

§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereines erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösebeschlüsse amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Burg, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für die Auflösung des Vereines ist eine 90 % ige Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereines in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich. Sollte diese Mehrheit nicht zustande kommen, ist eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, auf dieser ist die Zustimmung von 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereines am 23. September 2014 beschlossen worden und tritt mit der Bestätigung durch das Amtsgericht Burg in Kraft.

Die Satzung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.