§ 1 Namen
Der Verein führt den Namen „Wassersportfreunde Burg e.V. 1924“ (WSF Burg e.V. 1924)
§ 2 Sitz des Vereins
Der Sitz des Sportvereines befindet sich in 39288 Burg, Am Kanal 20a.
§ 3 Registrierung
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Burg unter der Nummer VR 173.
§ 4 Zweck, Aufgaben, Grundsätze
Zweck des Vereines ist es, den Wassersport zu pflegen, für die Erhaltung und den Schutz der natürlichen Umwelt einzutreten und insbesondere Kinder und Jugendliche für diesen Sport zu interessieren und zu
fördern.
Der Verein ist grundsätzlich politisch und konfessionell neutral.
§ 5 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Gliederung des Vereines
§ 8 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person auf schriftlichen Antrag werden. Hierfür ist der Aufnahmeantrag des Vereins zu verwenden.
Bei Minderjährigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Minderjährigen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet bei natürlichen Personen die Abteilungsleitung, bei juristischen Personen der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Entscheidungsträger nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Als förderndes Mitglied können natürlich Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen, auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden, die den Zielen des Vereins in besonderer Weise verbunden sind und seine Ziele fördert. Juristische Personen können durch ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten werden. Das fördernde Mitglied hat kein Stimmrecht.
Mit dem Antrag auf ordentliche bzw. fördernde Mitgliedschaft erkennt der Bewerber, für den Fall seiner Aufnahme, die bestehende Satzung an. Ein Rechtsanspruch auf Vereinsaufnahme besteht nicht.
Auf Vorschlag einer Abteilungsleitung oder des Vorstandes kann die Delegiertenkonferenz, in Würdigung hervorragender Verdienste, ordentliche Mitglieder und natürliche Personen, die nicht Mitglied des Vereines sind, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Abteilungsleitung. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von mindestens einem gesetzlichen Vertreter zu erklären.
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
Ein Mitglied kann auf Beschluss der Abteilungsleitung ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch die Abteilungsleitung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist.
Der Beschluss über den Ausschluss soll zwei Monate nach der letzten Mahnung erfolgen und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn die übrigen ausgeschöpft sind. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme zu geben. Hierzu ist das Mitglied, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen, schriftlich aufzufordern. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied Beschwerde binnen drei Wochen nach Zustellung einlegen. Die Delegiertenkonferenz entscheidet endgültig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, Gebühren oder Anteilen aus dem Vereinsvermögen.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
Die Mitglieder sind verpflichtet:
§ 11 Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet auf Einladung durch den Vorstand statt, wenn Beschlüsse über eine Satzungsänderung, die Festlegung von Umlagen, die Neugründung bzw. die Schließung einer Abteilung oder die Auflösung des Vereins gefasst werden sollen. Diese dürfen nur behandelt werden, wenn das mit der Tagesordnung in der Einladung angekündigt wurde. Die Formalitäten der Einladung erfolgen wie bei der Einberufung der Delegiertenkonferenz, § 11, Pkt.2. Die Satzungsänderung und die Festsetzung von Umlagen, die Neugründung bzw. Auflösung einer Abteilung bedürfen der Zustimmung von 75% der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereines bedarf der Zustimmung von 90% aller stimmberechtigter Mitglieder.
Die Delegiertenkonferenz
Die Abteilungen wählen pro fünf angefangene Mitglieder einen Delegierten für die Delegiertenkonferenz.
Die ordentliche Delegiertenkonferenz findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
Eine außerordentliche Delegiertenkonferenz findet statt, wenn 15% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angebe der Gründe, diese beim Vorstand beantragen.
Die ordentliche Delegiertenkonferenz ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Die Einberufung der Delegiertenkonferenz erfolgt mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder mit einer Frist von 3 Wochen.
Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied 2 Wochen vor dem Termin an den Vorstand schriftlich gerichtet werden. Über deren Behandlung entscheidet die Delegiertenkonferenz.
Der Vorstand
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Verein. Er hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Delegiertenkonferenz umzusetzen, das Vermögen des Vereines zu schützen und zu erweitern sowie die Tätigkeit zwischen den Abteilungen zu koordinieren.
Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
Revisionskommission
Die Delegiertenkonferenz wählt für die Dauer von zwei Jahre die Revisionskommission, die sich aus je einem Vertreter der Abteilungen zusammensetzt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisionskommission hat die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Delegiertenkonferenz und des Vorstandes sowie die Kasse einschließlich der Bücher und Belege zu prüfen.
Alle Leitungsgremien sind der Revisionskommission gegenüber auskunftspflichtig.
Die Revisionskommission erstattet der Delegiertenkonferenz einen Prüfbericht und beantragt bei Ordnungsmäßigkeit die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
Gewählt werden können Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 12 Disziplinarmaßnahmen
Pflichtverletzungen
Disziplinarmaßnahmen
Für die Ahndung von Verstößen gegen die Vereinsregeln sind:
Wenn über den Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen den Verein verhängt werden, ist die zuständige Abteilung verpflichtet, die verhängten Sanktionen (z.B. Ordnungsgebühr) selbst zu tragen.
Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied des Vereins verursacht worden, ist dieses verpflichtet, die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.
§ 13 Datenschutz
Zum Zweck der ordnungsgemäßen Mitgliederverwaltung und Betreuung per elektronischer Datenverarbeitung nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse.
Ohne das Einverständnis des Mitgliedes zur Speicherung dieser Daten ist eine Aufnahme im Verein nicht möglich.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereines erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösebeschlüsse amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Burg, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für die Auflösung des
Vereines ist eine 90 % ige Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereines in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich. Sollte diese Mehrheit nicht zustande kommen, ist
eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, auf dieser ist die Zustimmung von 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereines am 23. September 2014 beschlossen worden und tritt mit der Bestätigung durch das Amtsgericht Burg in Kraft.
Die Satzung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
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